Der böse Arbeitgeber. Der unwillige Mitarbeiter. Es liegt immer im Auge des Betrachters. Eine gute vertragliche Basis kann Diskussionen verhindern. Lesen sie mehr.

Ganz grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass in Österreich für beiden Seitens eines Arbeitsverhältnisses, also den Dienstgeber und den Dienstnehmer, immer ein Vertrag zu Grunde liegt. Egal ob „etwas“ unterschrieben wurde oder nicht. Die Anmeldung durch den Betrieb und der Dienstantritt der MitarbeiterInnen begründen ein gültiges Rechtsgeschäft. In diesem Fall gilt der jeweils für die betreffende Branche gültige Kollektivvertrag, welcher durch die Vertreter der Interessen verhandelt und festgelegt wurde. Mindestgehälter, Urlaubsgelder, Weihnachtsgeld, jährliche Lohnerhöhungen und anderer Dinge sind hier geregelt und sind verbindlich als Mindeststandards. Es ist aber üblich und auch sinnvoll einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form wechselseitig zu unterschreiben. In einem etwaigen Streitfall bietet dieser eine wichtige Basis zur Lösung. Wichtig ist zu wissen, dass ein Arbeitsvertrag den Mitarbeiter niemals schlechter stellen darf, als im Kollektivvertrag vereinbart. Meist geht jedoch der Inhalt eines konkreten, auf den Tätigkeitsbereich des Mitarbeitenden abgestimmten, über den Kollektivvertrag hinaus. Es sind die Fristen festgelegt, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handelt, wie lange die Kündigungszeit ist, wann eine Krankmeldung zu erfolgen hat und wie lange die Probezeit ist. Wir für alle Verträge gilt auch hier: je besser die Grundlage ausgehandelt und festgelegt wird, desto unnotwendiger wird es sein, darauf zurückgreifen zu müssen.

 

 
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